Ärzte und andere Behandelnde sind nach § 603 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu verpflichtet, die Patientenakte für eine Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten.
Als Fristbeginn gilt dabei der Abschluss der Behandlungen. Dies gilt auch bei chronischen, das heist bei fortdauernden Erkrankungen.
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